Arbeitsschutzstruktur auch im Friseurbetrieb?

Der Friseurmeister/in ist in der Verpflichtung, den Arbeitsschutz umzusetzen

Arbeitsschutz in Friseurunternehmen

Gesetzliche Regelungen und Vorschriften

Der Friseurmeister/in ist in der Verpflichtung, den Arbeitsschutz umzusetzen und muss alles dazu tun, dass sich seine Beschäftigten auch daran halten. Er/Sie steht in der Verpflichtung aber auch in der Verantwortung - egal wie sich seine/Ihre Beschäftigten verhalten. Abgesehen von den jugendlichen Auszubildenden, haben die meisten Beschäftigten das 18. Lebensjahr bereits überschritten und sind auch selbst in der Verpflichtung, den Arbeitsschutz gemäß den Anordnungen des Friseurmeisters oder der Salonleitung folge zu leisten - das gilt natürlich auch für Auszubildende. Eine betriebliche Strukturbildung beinhaltet auch arbeitssicherheitstechnische Parameter. Wie Sie Ihren Betrieb strukturieren, bleibt natürlich Ihnen überlassen. Doch Fakt ist: Sollte es in Ihren Betrieb zu einer Berufskrankheit kommen oder einer der Verletzen länger als drei Tage arbeitsunfähig sein, werden Sie mit aller Wahrscheinlichkeit einen Besuch von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft bekommen. Es werden Ihnen Fragen gestellt, über die Sie sich vielleicht noch nie Gedanken gemacht haben. Doch Ihre Antworten entscheiden, ob Sie mit in der Haftung sind oder Sie alles getan haben und es sich um ein Eigenverschulden handelt.

 

Die Fragen könnten sich so gestalten:
1. Haben Sie eine Gefährdungsbeurteilung mit entsprechendem Maßnahmenkatalog für alle Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb?
2. Haben Sie Betriebsanweisungen gemäß §14 Gefahrstoffverordnung und Ihre Beschäftigten mit dem Umgang unterwiesen?
3. Haben Sie Betriebsanweisungen über die in Ihrem Betrieb verwendeten Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung und Ihre Beschäftigten mit dem Umgang unterwiesen?
4. Haben Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
5. Haben Sie einen Betriebsarzt?
6. Haben Sie einen ausgebildeten und benannten Ersthelfer?
7. Haben Sie ausreichend Feuerlöscher?
8. Wann sind Ihre elektrische Anlage und Betriebsmittel zuletzt geprüft worden?

 

Saloninhaber sind in der Verantwortung

Vielleicht haben Sie es bereits selbst erfahren, dass gesagt nicht immer gleich gehört ist und gehört nicht immer gleich verstanden und verstanden nicht unbedingt getan wird. Aber Sie sind in der Verantwortung. Sie können Ihren Beschäftigten 100 Mal gesagt haben, dass Sie beim Haarewaschen unbedingt Schutzhandschuhe tragen sollen und sie machen es trotzdem nicht. Sie sind es leid, noch ein 101. Wiederholung zu starten. Aber - können Sie beweisen, dass Sie es 100 Mal gesagt haben? Bevor Sie sich weitere Gedanken über Ihr zukünftiges Handeln machen, sollten Sie folgendes wissen:

 

Haftungsrisiken im Arbeitschutz: Die wichtigsten Rechtsquellen für mögliche strafrechtlich relevante Verstöße im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind:
§ 145 StGB Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitel
§ 223 StGB Körperverletzung
§ 226 StGB Gefährliche Körperverletzung
§ 230 StGB Strafantrag
§ 306f StGB Herbeiführung einer Brandgefahr
§ 823 BGB Schadenersatz (Allgemein)
§ 104 SGB VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer
§ 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
§ 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen
§ 108 SGB VII Bindung der Gerichte
§ 110 SBG VII Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger
(Berufsgenossenschaft)

(StGB = Strafgesetzbuch - BGB = Bürgerliches Gesetzbuch - SGB = Sozialgesetzbuch)

 

Der Saloninhaber hat für die Organisation zu sorgen

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Arbeitsschutzgesetz unter anderen „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen". Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich, so entfallen die im Sozialgesetzbuch VII genannten und oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen. Bei grob fahrlässigem Handeln haftet der Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaft) für die entstandenen Aufwendungen. Näheres regelt § 110 SGB VII. Sollte es also zu einem Schadensfall in Ihrem Betrieb kommen und Sie die oben genannten Fragen mit nein beantworten müssen, wird Ihre Berufsgenossenschaft Regressforderungen an Sie stellen. Bitte berücksichtigen Sie immer, dass Ihre Beschäftigten für Ihren Umsatz erforderlich sind und jeder personelle Ausfall mit Kosten verbunden ist. Und Sie als Unternehmer immer in der Haftung stehen, sofern Sie die Beweislast nicht dokumentiert abwenden können.

 

Digitale Gefährdungsbeurteilung Friseure
Die CD-ROM „Digitale Gefährdungsbeurteilung Friseure" bietet Ihnen ein Instrument für den Arbeitsschutz im Friseurbetrieb. Mit der CD-ROM erstellen Sie im Handumdrehen Ihre betriebliche Arbeitsschutzstruktur. In dem Dateiordner „Betriebsorganisation" finden Sie einen „Fahrplan", der Ihnen behilflich sein wird, Ihre Struktur zu organisieren. Der Aufbau ist einfach und verständlich. Grundlage war der „Nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (NLF), der wiederum dem internationalen Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsystemen „ILO OSHGuidline" entspricht.

 

Bezugsquelle:

BS FRISEURE GbR, Osterwald 1-3, 21220 Seevetal, E-Mail: bsfriseure@aol.com

Preis: 30,00 Euro zzgl. MwSt incl. Fracht

Autor: Jörn Jorczyk, Friseurunternehmer und Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

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