Stuhlmiete und Scheinselbständigkeit im Friseursalon

Steuerrechtliche Hürden der Scheinselbständigkeit beim Thema Stuhlmiete im Friseur Salons

Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze

Stuhlmiete kann zu massiven steuerrechtlichen Problemen führen

Hört sich gefährlich an und ist es auch. Zu schön trügt der Schein, das man in seinem Salon einen Stuhl an einen solchen Mieter vermietet. Ohne Alarm mehr Umsatz, Stuhlmieter bringt eigene Kunden mit und kümmert sich um alles. Auch um die Steuer.

Fall 1 - Sie haben eine Steuerprüfung

Fall 2 - Ihr Stuhlmieter hat eine Steuerprüfung

Fall 3 - Sie haben eine Steuerprüfung nach dem Ihr Stuhlmieter wegezogen ist.

Ergebniss: in allen 3 Fällen, das können Sie sich schon denken, ist der Saloninhaber (Vermieter - SIE!) am Arsch. Außer Sie halten sich Punkt für Punkt an diese Liste, die Scheinselbständigkeit definiert. Ich sage es Ihnen lieber gleich: bei der Aufmerksamkeit die Friseurunternehmer erhalten, ist Ihre Chance fast Null, da sauber rumzukommen. Denken Sie daran, das der Mieter die Umsatzsteuer nicht abführt (Fall ist mir persönlich bekannt) und sich nach 14 Monate ins Ausland absetzt. Wer muss für die Begleichung der Steuerschuld aufkommen? SIE wenn’s blöd läuft.

Oder so rum: der Stuhlmieter nutzt Ihrer Farben und Produkte. Sie Handeln eine Pauschale aus. Buch über die tägliche Entnahme  wird nicht geführt. Nach 2 Jahren haben Sie eine Steuerprüfung. Dem Prüfer fällt auf, das Sie mehr Produkte verbrauchen, als Sie Kunden haben. Todesstoß. Über 2 Jahre wird nun der Verbrauch und der damit verbundene Umsatz, den SIE schwarz machten, geschätzt. Denn für den Prüfer sieht das nach schwarz aus. Ich finde die Idee von freiem Unternehmertum super. Aber mit der Steuer ist nicht zu Spaßen. Wenn Stuhlmiete nicht 100% Umsetzbar ist, lassen Sie den Finger raus.

Hier die Killerliste - oder unter info@friseuragent.de kostenlos bestellen. Die Zusammenstellung dürfen Sie nur für sich persönlich nutzen.

 

CHECKLISTE Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt nach §7 Absatz 4 SGB IV vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.

 

Merkmale dafür:

  • Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
  • Inwiefern wird ein unternehmerisches Risiko getragen
  • Inwiefern werden unternehmerische Chancen wahrgenommen
  • Abhängige Beschäftigung = persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber
  •  Kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, Briefpapier, Visitenkarten
  • Trägt Arbeitskleidung des Auftraggebers
  • Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
  •  Keine regelmäßig Beschäftigten
  • Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
  •  Auftraggeber hat Beschäftigte, die die gleiche Tätigkeit wie Selbstständiger verrichten
  • Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers = kein eigenes unternehmerisches Handeln
  •  Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet
  • Wenn ein Merkmal entspricht führt das nicht gleich zur Annahme einer Scheinselbstständigkeit, sondern ist lediglich erst mal ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit
  • entscheidend ist die Gesamtsituation, die bei einem Antrag auf Statusfeststellung geprüft wird
  •  Wenn kein Antrag auf Statusfeststellung eingegangen ist und im Nachhinein eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird, muss der Arbeitgeber die ausstehenden Arbeitsgeber- und Arbeitsnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend der letzten vier Jahre nachzahlen

 

Merkmale dagegen:

  • Unternehmerisches Handeln = Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Eigene Entscheidung über
  • Einkaufs-und Verkaufspreis, Warenbezug
  • Personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)
  • Einsatz von Kapital und eigene Arbeitsgeräte
  • Einkaufs- und Verkaufskonditionen
  • Eigene Kundenakquisition
  • Werbemaßnahmen
  • Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt

 

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber müssen nicht scheinselbstständig sein, gelten somit zwar als „echte“ Selbstständige, können aber arbeitnehmerähnliche Selbstständige sein und unterliegen nach §2 Satz 1 Nr.9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht

 

Merkmale für eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit:

  • Keine regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
  • Auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig = steht im Dauerauftragsverhältnis oder es besteht ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis
  • Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig = 5/6 des Umsatzes wird über einen Auftraggeber generiert oder es besteht eine vertragliche Ausschließlichkeitsvereinbarung

 

Quelle http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/

 

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