Unvollständige Impressumsangaben

Abmahnungen wegen mangelhafter Impressumsangaben

Welle von Abmahnungen wegen mangelhafter Impressumsangaben

Ein aktuelles Problem ist eine Welle von Abmahnungen wegen mangelhafter Impressumsangaben. Sind Impressen nicht korrekt, können Unterlassungserklärungen oder Abmahnungen folgen. In den vergangenen Wochen wurden bundesweit Friseurbetriebe mit unvollständigem Impressum abgemahnt. MenschenimSalon fasst die wichtigsten Ratschläge zusammen, damit du dich gegen solche Massenabmahnungen schützen kannst. Das Problem, das alle abgemahnten Friseurunternehmer teilen, ist, dass deren Webseite kein vollständiges Impressum nach den Vorschriften des Teledienstgesetzes (TLD) hat. In Folge wurden die Abgabe einer vorgefertigten Unterlassungserklärung und die Übernahme von Anwaltskosten gefordert. Unser Ratschlag für Dich: Prüfe am besten, ob das Impressum deiner Webseite wirklich vollständig ist. Falls du wirklich abgemahnt wurdest, lasse dich am besten rechtlich beraten und unterschreibe nicht einfach ungeprüft die Unterlassungserklärung. Vielleicht liegt sogar ein Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung vor. Beachte, um auch wirklich sicher zu sein: Neben den Vorschriften der TLD gibt es auch die der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung (DLInfoV). Die dort geforderten Angaben gehen teilweise über die Vorschriften des TLD hinaus und sind entweder im Geschäft aufzubewahren oder im Internet bereitzustellen. Die Übersicht (siehe unten) hilft dir dabei, sämtliche von TLD und DLInfoV geforderten Angaben auf Ihrer Internetseite zu komplettieren. In einem Rundschreiben vom Juni 2010 teilte der Zentralverband des Friseurhandwerks mit, dass eine Angabe der Handwerkskammer und Innungszugehörigkeit unterbleiben könne. Dies ist für das Friseurhandwerk nicht der Fall, wie das Bundeswirtschaftsministerium bereits im April 2010 klarstellte. Es ist wichtig, dass Friseurunternehmer diese Angaben nicht vergessen. Trittbrettfahrer werden wahrscheinlich versuchen, Betriebe kostenpflichtig abzumahnen, falls die neuen Vorschriften nicht beachtet werden, vergleichbar mit Internetseiten, auf denen das Impressum fehlend oder unvollständig ist. Neu ist ebenfalls die Pflicht einer Kontaktierungsmöglichkeit. So gibt die DLInfoV vor, dass jeder Unternehmer einen Telefonanschluss, eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angibt. Die Tage ohne PC oder Fax dürften damit für Friseurunternehmer gezählt sein, jedenfalls wenn die DLInfoV die Einhaltung dieser Richtlinien überprüft.

 

Notwendige Angaben auf jeder Webseite

- Name, Vorname; bei juristischen Personen, Kapital- oder Personengesellschaften, im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: genaue Firmenbezeichnung unter Angabe der Rechtsform und des/der gesetzlichen Vertreter/s (Vor- und Nachname/n)

- Anschrift der Niederlassung, ggf. abweichende ladungsfähige Anschrift Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail (Telefon- und Fax-/E-Mail-Pflicht!)

- Berufsbezeichnung, Land der Verleihung d.h. "Meister im Friseurhandwerk, Titel verliehen in der Bundesrepublik Deutschland", oder "Ausübungsberechtigter gern. § 7 b HWO," o. ä.

- Registereintrag (Handelsregister), soweit vorhanden, Angabe des Registergerichts und der Registernummer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden AGB, soweit vorhanden Berufshaftpflichtversicherung, soweit abgeschlossen, Name und Anschrift des Versicherers, räumlicher Geltungsbereich der Versicherung

- Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, soweit vorhanden

- zuständige Handwerkskammer, Name und Anschrift

- zuständige Innung, Name und Anschrift, soweit Mitglied

 

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