E-Mail Marketing für Friseur-Unternehmen

E-Mail Marketing für Friseurunternehmen - Erlaubt/ Verboten? An wen darf ein Friseur Newsletter verschicken?

E-Mail Marketing für Friseurunternehmen

Was ist erlaubt und was ist verboten?

An wen darf ein Friseur Newsletter verschicken? Der Versand von Marketing E-Mails und Newslettern ist nur zulässig, wenn dem Absender vom Empfänger eine explizite Einwilligung vorliegt oder auch unter bestimmten engen Voraussetzungen bei bestehenden Kunden. Diese Voraussetzungen sind im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt:

•Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden übermittelt worden sein, • die Adresse darf nur zur Werbung für eigene Waren und Dienstleistungen verwendet werden, nicht für die von Dritten, die Waren oder Dienstleistungen müssen denen ähnlich sein, in deren Zusammenhang die E-Mail-Adresse erhalten wurde, •der Kunde darf der Verwendung nicht widersprochen haben.

•Der Kunde muss bei der Erhebung der Adresse und bei jeder einzelnen Verwendung klar und deutlich auf das jederzeitige Widerspruchsrecht hingewiesen werden, wobei für den Widerspruch nicht höhere Kosten als Übermittlungskosten nach Basistarif entstehen dürfen. Insbesondere die dritte Voraussetzung (ähnliche Waren oder Dienstleistungen) ist im Einzelfall oft schwer abzugrenzen. Hier besteht ein erheblicher Graubereich. Schließlich gilt das Verbot von unaufgeforderter E-Mail Werbung nur im Bereich der „Werbung“. Der Begriff der Werbung wird hierbei sehr weit gefasst. Alles was mittelbar der Verkaufsförderung dient fällt darunter. Das gilt im Zweifel auch für E-Mails im Rahmen der Qualitätssicherung und ebenfalls für Kundenbindungsprogramme. In „Zweifelsfällen“ ist nur die explizite Einwilligung eine rechtlich sichere Lösung.

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