Die neue GmbH. gut für Friseure?

Das neue GmbH-Gesetz Billiger soll eine Gründung schneller und günstiger ermöglichen. Welche konkreten Chancen und Risiken die Reform für Gründer bieten wird

Drei verschiedenen Gesellschaftsformen GmbH

Schnell wie eine Limited, seriös wie eine GmbH

Dass bei der Entwicklung des neuen Gesetztes viel von den Pluspunkten der Limited abgeschaut wurde, ist unverkennbar. Während die GmbH bisher nur in Deutschland betrieben werden durfte, kann sie nun auch europaweit gegründet werden. Auch stellt die englische Limited bislang nur geringe Anforderungen an die Gründungsformalien und an die Aufbringung des Stammkapitals.

Kernanliegen der GmbH-Novelle ist daher die erleichterte, kostengünstigere und beschleunigte Unternehmensgründung, die die Wettbewerbsnachteile der GmbH gegenüber der Limited aufheben soll. Bereits die Anmeldung im Handelsregister erfährt grundsätzliche Erleichterungen. Musste bisher die staatliche Genehmigung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft bei Antrag auf Handelsregistereintragung schon vorliegen, wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, diese nachzuholen.

Dabei sollen die Pluspunkte der GmbH – vor allem der ausgedehnte Gläubigerschutz – der ihr weltweit Anerkennung eingebracht hat, keineswegs abgeschafft, sondern eher noch ausgebaut werden. Das Stichwort heißt: Missbrauchsbekämpfung und bedeutet konkret: Die Rechtsverfolgung und Geltendmachung von Ansprüchen soll durch mehr Transparenz in den Gesellschaftsstrukturen beschleunigt werden. So sollen die Gläubiger leichter erfahren können, an wen sie sich mit ihren Ansprüchen zu wenden haben. Zu beachten sind auch weiterhin wesentliche Änderungen bei dem Umgang mit verdeckten Sacheinlagen und dem dann auch neuerdings möglichen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen.

Nun zu den drei verschiedenen Gesellschaftsformen, die zukünftig bei der Gründung einer GmbH gewählt werden können:

GmbH Variante 1: notarielle Beurkundung, niedrigeres Stammkaptial

In der ersten der drei Formen bedarf es genau wie bisher der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Jedoch muss nur noch ein Stammkapital von 10.000 Euro statt 25.000 Euro eingezahlt werden. Durch die Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000 Euro bleibt einerseits nach Begründung des Gesetzesentwurfs für die Gläubiger eine angemessen Haftungsmasse in der GmbH (auch im europäischen Vergleich). Andererseits wird es Existenzgründern und Kleinunternehmern mit nur gering vorhandenem Kapital erleichtert, eine GmbH als Gesellschaftsform für ihr Unternehmen zu wählen.

Chancen/Risiken: Im Sinne des Bürokratieabbaus ist die 10.000-Euro-GmbH zu begrüßen. Der Unternehmer muss allerdings selbst entscheiden, ob er mit dem Mindeststammkapital von 10.000 Euro auskommt. Die Praxis zeigt, dass selbst Kleinunternehmer in der Gründungsphase schon mit 25.000 Euro oftmals die laufenden Kosten des Betriebs in den ersten Monaten nicht bestreiten können, da es erfahrungsgemäß eine Weile dauert, bis die ersten Einnahmen fließen.

GmbH Variante 2: Gründung ohne notarielle Beurkundung

Bei einer weiteren GmbH-Form liegt die Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals ebenfalls bei 10.000 Euro. Anders als bei der oben beschriebenen Form ist jedoch die notarielle Beurkundung nicht mehr erforderlich. Lediglich die Unterschriften der Gesellschafter unter dem Gesellschaftsvertrag bedürfen noch einer öffentlichen Beglaubigung. Als Konsequenz der vereinfachten Gründung, bei der die Notarkosten gering gehalten werden, müssen jedoch erhebliche Einschränkungen bei der individuellen Gestaltung des Vertrages hingenommen werden. Der Gründer ist an eine vorgegebene Mustersatzung gebunden. Des Weiteren ist die Anzahl der Gesellschafter auf drei und die der Geschäftsführer auf ein limitiert. Auch ist bei dieser Gesellschaftsform die Sachgründung, also die Erbringung der Einlage in anderen Werten als in Geld, z.B. in beweglichen Sachen, Gründstücken, Rechten wie Forderungen oder Patenten ausgeschlossen.

Chancen/Risiken: Auseinandersetzungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind meist mit schwierigen Rechtsstreitigkeiten verbunden. Das Gesetzt regelt Rechtsfragen hierzu nur rudimentär oder überhaupt nicht. Normalerweise besteht in der Satzung die Möglichkeit, diesbezüglich Regelungen aufzustellen und Streitigkeiten vorzubeugen. Doch in der Mustersatzung fehlen Regelungen zur Auseinandersetzung gänzlich und dürfen auch nicht aufgenommen werden. Bei Streitigkeiten wären die Gesellschafter also auf die (schwer kalkulierbare) Rechtsauffassung des Richters angewiesen.

Daher ist die privatschriftliche Gründung einer GmbH nach der Mustersatzung eher für die Ein-Mann-GmbH zu empfehlen. Bei mehreren Gesellschaftern ist eine individuelle Satzung vorzuziehen (also GmbH-Variante 1).

GmbH Variante 3: Startkapital unter 10.000 Euro

Die dritte Form der GmbH soll ein Pendant zur Limited darstellen und kann dementsprechend mit einem Startkapital von unter 10.000 Euro gegründet werden. Anders als bei den ersten Formen, darf die Anmeldung im Handelsregister erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital vollständig in Geld eingezahlt wurde. Wie bei der Limited soll eine Gründung mit einem Startkapital von 1 Euro möglich werden. Im Firmennamen muss diese neue Gesellschaftsform mit dem Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht ist wichtig, da sie dem Gläubiger zeigt, dass er es mit einer Gesellschaft zu tun hat, die nur über wenig Haftungsmasse verfügt. Der Gläubiger hat jedoch über das Handelsregister, das öffentlich einsehbar ist, die Möglichkeit, sich über das vorhandene Haftungskapital zu informieren.

Chancen/Risiken: Sicherlich ist es sehr verlockend, eine Gesellschaft mit einem Startkapital von nur 1 Euro zu gründen. Doch ist zu bedenken, dass – aus Gläubiger-Sicht – die UG (haftungsbeschränkt) vermutliche ein schlechteres Image haben wird als eine GmbH – und letztlich mit ähnlichen Problemen kämpfen muss wie die Limited. Außerdem ist der Betrieb eines Unternehmens mit nur 1 Euro Stammkapital so gut wie ausgeschlossen. Jeder Unternehmensgründer sollte bei der Eröffnung seiner Unternehmensform ausreichend Stammkapital für seine Gesellschaft vorsehen. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) aber wäre bei 1 Euro Stammkapital bereits bei der ersten Telefonrechnung insolvent – und diese Rechnung kommt garantiert, bevor die Firma ihre ersten Erträge auf dem Konto hat. Die Folge: Der Geschäftsführer ist zur Insolvenzanmeldung wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet. Meldet er diese zu spät, kann er sich schadensersatzpflichtig und strafbar machen. Es wird daher dringend angeraten, sich bei dieser Gesellschaftsform vor einer Gründung bei einem Rechtsanwalt über die Vorteile und Risiken umfassend zu informieren. Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn eine Mustersatzung verwendet wird, da hier die Aufklärung durch den Notar wegfällt.

Doch nicht nur die Gesellschaftsformen werden neu gefasst, auch zahlreiche weitere Neuerungen sieht die GmbH-Reform vor. Diese hier in Kurzform:

 

Missbrauchsbekämpfung und mehr Transparenz

Zum Schutz der Gläubiger soll zukünftig eine Gesellschafterliste beim Handelsregister geführt werden. Diese ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz über die Anteilsstrukturen. Für die Anmeldung und die Aktualität der Liste wird der Geschäftsführer verantwortlich sein, der bei Versäumnissen diesbezüglich auch haftbar gemacht werden kann.

Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Bei dieser relativ komplizierten juristischen Materie läuft es darauf hinaus, dass Erwerber von Gesellschaftsanteilen künftig besser geschützt sein werden. Am ehesten lässt sich dies anhand eines Beispiels erläutern: Herr A. veräußert an Frau B. seinen Geschäftsanteil. Obwohl drei Jahre vergangen sind, steht immer noch Herr A. in der Gesellschafterliste und nicht Frau B. (der Geschäftsführer hat die Änderung nicht in die Liste eintragen lassen). Veräußert Herr A. nun denselben Geschäftsanteil noch einmal an Herrn C., kann Herr C. diesen bei Gutgläubigkeit erwerben. Herr C. hatte keine Kenntnis davon, dass Frau B. eigentlich Eigentümerin des Geschäftsanteils war. Dadurch, dass Herr A. weiterhin in der Gesellschafterliste stand, sprach der Anschein dafür, dass Herr A. auch Eigentümer des Anteils war. Herr C. durfte auf die Korrektheit der Gesellschafterliste vertrauen. Frau B. verliert auf diese Weise ihren Gesellschafteranteil. Vor der Reform wäre Herr C. leer ausgegangen und hätte nichts erworben.

Ausschluss Geschäftsführer und Gläubigerschutz

Der Geschäftsführer kann künftig schneller von seinem Amt ausgeschlossen werde. Bislang führte nur die Verurteilung wegen Bankrotts, wegen Verletzung der Buchführungspflichten und wegen Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung zu einem Geschäftsführerausschluss für fünf Jahre ab der rechtskräftigen Verurteilung. Künftig werden auch Tatbestände wie vorsätzliche Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt zum Ausschluss vom Amt führen.

Neue Regelungen zu den Themen Sacheinlagen und Gesellschafterdarlehen

Weiter Anpassungen der Reform betreffen u.a. die Bewertung von Sacheinlagen statt Geldeinlagen bei der Gründung einer neuen Gesellschaft sowie Regelungen bezüglich Gesellschafterdarlehen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft.

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