Lohnabrechnung Do-It-Yourself
Die Tätigkeiten eines Friseurs drehen sich nicht allein um die Haarschnitte seiner Kunden. Neben Kreativität und Coloration bringt der Job des Saloninhabers auch einige Verwaltungstätigkeiten mit sich. Und gegen die erscheint manch einem die zwanzigste Dauerwelle des Tages als verlockende Aufgabe. Eine dieser Pflichten: die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Obwohl diese Monat für Monat bei jedem Mitarbeiter aufs Neue anfällt, geraten selbständige Friseure nicht selten unter enormen Zeitdruck. Denn zwischen Waschen, Schneiden, Färben, Terminvereinbarungen und Beratungsgesprächen ist die Lohnabrechnung nur eine der vielen administrativen Tätigkeiten, die auf der Muss-Liste eines Friseur-Betriebs stehen. In der Hoffnung, sich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung Zeit und Stress zu sparen, suchen Unternehmen des Friseur-Handwerks daher nicht selten die Hilfe eines Steuerberaters. Bedacht haben die wenigsten von ihnen jedoch, dass trotzdem viele Aufgaben an ihnen hängen bleiben. So müssen sie die Arbeitsstunden jedes Mitarbeiters, die vereinbarten Gehälter, Krankschreibungen, Urlaubsanträge etc. selbst erfassen, bearbeiten und an den Steuerberater weiterleiten. Angesichts dieser Dokumentationspflicht kann es sich für kleinere Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern anbieten, die Lohnabrechnung komplett selbst vorzunehmen, beispielsweise mit einer Software wie einfachLohn. Neben geringeren Kosten spricht dafür auch die Tatsache, dass sie ihre Ausgaben somit gut kennen und besser im Griff behalten können. Um die Lohn- und Gehaltsabrechnung stressfrei oder zumindest stressarm zu gestalten, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer jedoch über einige Punkte Bescheid wissen.
Beachtenswerte Basics
- 1. Exakte Informationen erfassen:
Um die Abrechnung selbst erstellen zu können, benötigen Salonchefs natürlich alle relevanten Stammdaten:
Firmenstammdaten
- Firmenname, Betriebsnummer, Berufsgenossenschaft, Steuernummer, Lohnsteueranmeldungszeitpunkt (monatlich, quartalsweise, jährlich), zuständiges Finanzamt, Sofortmeldepflicht
Mitarbeiterstammdaten
- Name, Anschrift, Geburtstag, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse, Gefahrentarif der Berufsgenossenschaft, Tätigkeitsschlüssel, Art der Beschäftigung (Minijobber, Arbeiter, Angestellter, etc.) und sämtliche Daten der Lohnsteuerkarte (Steuer-ID-Nummer, Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Konfession), Informationen über Kinder
- 2. Meldungen elektronisch versenden
Nahezu alle Meldungen müssen heutzutage elektronisch versendet werden. Dazu zählen die Lohnsteueranmeldung ans Finanzamt, die Beiträge an die Krankenkassen oder auch die jährliche Berufsgenossenschaftsmeldung. Die Meldungen an die Krankenkassen können über SV.net erstellt und verschickt, die Lohnsteueranmeldung über elster.de übermittelt werden.
Weitere wichtige Meldungen, die elektronisch versendet werden müssen, sind die An-, Ab- und Ummeldung von Mitarbeitern oder die Erstattungsanträge der Krankenkassen, wenn ein Mitarbeiter durch Krankheit ausfällt. Diese Meldungen müssen zu unterschiedlichen Stichtagen bei den Ämtern und Kassen vorliegen. Der Beitragsnachweis muss beispielsweise spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages der Einzugsstelle vorliegen und die Beiträge selbst spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen sein. Die Lohnsteueranmeldung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats zu übermitteln.
Sind die Meldungen erledigt, fehlt nur noch der Lohnschein für die Mitarbeiter. Dieser kann zum Beispiel mit Word erstellt werden. Aber auch hier gibt es gesetzliche Vorschriften, wie der Lohnschein (auch Entgeltbescheinigung genannt) auszusehen hat. Alle notwendigen Angaben dazu gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- 3. Gefahren und Ausweg
Die Erstellung der kompletten Lohnabrechnung ganz ohne spezielle Software ist also möglich, birgt jedoch einige Gefahren. Immer wieder werden beispielsweise folgende Punkte falsch gemacht, was unter Umständen zu unangenehmen Konsequenzen für die Unternehmer führt:
a) Meldungen werden zu spät abgeben und Beiträge nicht rechtzeitig überwiesen (Fehler, die vom Gesetzgeber mit Geldstrafen geahndet werden).
b) Lohnscheine enthalten nicht alle vorgeschriebenen Merkmale.
c) Mitarbeiterstammdaten sind nicht korrekt. Das heißt, dass beispielsweise das Geburtsdatum oder die SV-Nummer des/der Mitarbeiter nicht stimmen.
d) Minijobber werden steuerlich falsch behandelt.
e) Zuschläge (z.B. Abfindung, Fahrtgeld etc.) oder Abzüge (Lohnvorschuss etc.) werden steuerlich falsch bewertet.
Die Lohnabrechnung ist in Deutschland sehr komplex. Mittlerweile gibt es jedoch einige Softwarelösungen am Markt, die Unternehmen unterstützen, ihre Abrechnungen rechtskonform und einfach zu erledigen. Verspätete Meldungen oder falsche Lohnscheine sind mit Lösungen wie dem oben erwähnten einfachLohn von Sage nicht mehr möglich. Mit solchen elektronischen Helfern können Unternehmen, sofern sie eine Lösung aus der Cloud wählen, auch jederzeit und von überall her ihre Abrechnungen erledigen. Genau dann, wenn es ihnen gerade passt und sei es vor der 20. Dauerwelle.
(Autorin: Syra Thiel, freie Journalistin aus Tübingen)