Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus

Hier die wichtigsten, bisher bekannten Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus mit den entsprechenden Voraussetzungen

In den letzten Tagen haben Bund und Länder eine Reihe von wirtschaftsfördernden Gesetzen und Verordnungen erlassen, die die negativen wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus ein wenig abfedern sollen.

Über die wichtigsten, bisher bekannten Maßnahmen mit den entsprechenden Voraussetzungen möchte ich Sie nachfolgend informieren:

1) Steuerliche Maßnahmen

a) Steuerstundungen

Laut BMF-Schreiben bzw. gleich lautender Ländererlasse der obersten Fi-nanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 können nachweislich unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus Betroffene (wg. behördlich angeordneter Betriebsschließungen u.ä.Maßnahmen) und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige (mittelbar Betroffene, die zwar geöffnet haben bzw. arbeiten können, deren Umsatz/Aufträge wegbrechen oder Einkauf/Zulieferung kaum mehr möglich ist) bei Ihrem Finanzamt bis zum 31 Dezember 2020, unter Darlegung Ihrer Verhältnisse, Anträge auf Stundung von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Hiervon betroffen sind insbesondere Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuern. Achtung: Steuerabzugsbeträge wie Lohn- und Kapitalertragsteuer können bislang nicht gestundet werden.
Anträge zur Stundung von Gewerbesteuer sind bei den jeweiligen Gemeinden zu stellen. Leider gibt es bisher dazu keine einheitliche Regelung. Die Stadt Frankfurt bsp.-weise hat mit Schreiben vom 19.03.20 eine erleichtetete Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen für die nächsten sechs Monate zugesagt.
Die Finanzämter sind angehalten sämtliche Stundungen ohne Erhebung von Stundungszinsen zu gewähren.

b) Anpasssung von Steuervorauszahlungen

Unter denselben Voraussetzungen können Steuerpflichtige Ihre Steuervorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt auch herabsetzen lassen. Dies gilt für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen. Im Rahmen der Gewerbesteuer setzen die Finanzämter den Gewerbesteuermessbetrag herab, melden diesen neuen, geminderten Messbetrag den zuständigen Gemeinden, worauf diese dann die Gewerbesteuer neu festsetzen.
Auch für die Anpassung der Steuervorauszahlungen ist ein Antrag erforderlich. Als Begründung reicht allerdings der Hinweis auf die negativen wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus aus. Es muss vor allen Dingen kein voraussichtlicher wirtschaftlicher Schaden beziffet werden.

Das Hessische Finanzministerium hat mit Schreiben vom 19.03.2020 für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen zudem die Möglichkeit eröffnet, sich die bereits gezahlte Sondervorauszahlung gemäß § 47 UStDV zur (Dauerfrist-) Verlängerung der Abgabefristen der Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat (sogen. 1/11), zurückerstatten zu lassen. Auch für diesen Fall ist ein Antrag zu stellen indem die Sondervorauszahlung auf Null herabgesetzt wird.

c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Bei unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Steuerpflichtigen (vgl. unter a)) wird von Seiten der Steuerverwaltung bis zum 31.12.2020 für rückständigeEinkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer auf Vollstreckungsmaßnahmen (Konto-, Gehaltspfändungen, Mobiliarvollstreckung u.s.w.) verzichtet. In Hessen sollen auch gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit nicht erhoben werden.

d) Fristwahrung im Steuerrecht

Die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen hat nach wie vor fristgemäß zu erfolgen. Inwieweit es hier zu Erleichterungen kommt steht bis zum heutigen Datum noch nicht fest.

Das Hessische Finanzministerium hat für die Abgabe von Jahressteuererklärungen samt Gewinnermittlungen des Jahres 2018 die Abgabefristen für Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater vertreten werden, auf den 31.Mai 2020 verlängert. Hierfür sind keine Einzelanträge zu stellen, Verspätungszuschläge werden bis zu diesem Datum ausgesetzt.

2) Kurzarbeitergeld

Die neuen, vereinfachten Regelungen für das Kurzarbeitergeld sind ab 01.März 2020 anzuwenden.
Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen, wenn aufgrund wirtschaftlicher Ursachen (Auftragsmangel, fehlendes Material,etc.) oder eines unabwendbaren Ereignisses (behördlich veranlaßte Maßnahmen wegen Coronavirus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, etc.) mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind und einen Ar-beitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben. Diese Bedingung muß für jeden Monat für den KUG beantragt wird erfüllt sein. Der Arbeitsausfall muß vorübergehend und unvermeidbar sein. Im Betrieb des Arbeitgebers muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Bevor KUG beantragt werden kann, müssen vom Arbeitgeber sämtliche zumutbaren Gegenmaßnahmen getroffen worden sein. Das bedeutet, dass noch vorhandene/r Resturlaub aus dem vergangenen Jahr oder Überstunden vorher aufzubrauchen sind. Mögliche Umsetzungen innerhalb des Unternehmens sind ebenso vorzunehmen, wie zumutbare interne Arbeiten (Arbeiten auf Lager, Instandsetzungs- oder Aufräumarbeiten).
Das KUG wird dann in zwei Stufen beantragt. Zunächst ist eine KUG-Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten (für unseren Bereich Friedberg, Bad Nauheim, Butzbach und Wölfersheim ist das Arbeitsamt Gießen hierfür zuständig). Diese Anzeige muss noch in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnen soll. Sie ist schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Der erhebliche Arbeitsausfall ist glaubhaft darzulegen. Dabei ist die Einverständniserklärung jedes einzelnen Arbeitnehmers einzuholen und dem Antrag beizfügen (soweit im Unternehmen nicht ein Betriebsrat vorhanden ist oder tarifvertragliche Vereinbarungen das KUG regeln).
Für jeden Monat, in dem Kurzarbeit geleistet wird, muss auf der zweiten Stufe ein Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes (Leistungsantrag) in einfacher Ausfertigung gestellt werden. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat ist innerhalb von drei Monaten seit Ablauf dieses Monats einzureichen.
Für alle Anträge sind die Vordrucke der Agentur für Arbeit zu verwenden, die auf der Internetseite der Arbeitsagentur www.arbeitsagentur.de abrufbar sind.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat nur der Arbeitnehmer, der in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, hierzu gehören auch sogen. Teilzeitbeschäftigte.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte (sogen. 450,- €/ Mini-Jobber), Rentner und Bezieher von Krankengeld. Auszubildende sind zwar sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, haben aber einen sechswöchigen Gehaltsfortzahlungsanspruch bevor für sie Anspruch auf KUG besteht. Auch bereits gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch mehr auf KUG.
Der Arbeigeber zahlt das berechnete KUG (ggf. zuzüglich des noch gearbeiteten Teilentgelts) - wie das übliche Gehalt auch - an den Arbeitnehmer aus. Zudem muss er auch die Sozialversicherungsbeiträge vorfinanzieren. Er erhält danach vom Arbeitsamt dieses KUG sowie 100 % der auf das KUG entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (AG- und AN-Anteile zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) vom Arbeitsamt erstattet.

KUG kann in seiner derzeitigen Ausgestaltung maximal für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen von mindestens einem Monat verlängern die Bezugsfrist, soweit die Voraussetzungen später wieder gegeben sind. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten erfordern eine neue Anzeige.

Der Arbeitgeber hat die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in schriftlicher Form in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Nach Abschluss der Maßnahme erfolgt eine Prüfung durch das Arbeitsamt, da KUG nur unter Vorbehalt ausgezahlt wird !
Das KUG berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall und beträgt für die betroffenen Kurzarbeiter 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. Das pauschalierte Netto-Entgelt wird vom Arbeitsamt vom regulären, laufenden Bruttogehalt des Arbeitnehmers errechnet. Dabei werden Leistungszulagen, Sonderentgelte, Tantiemen u.s.w. nicht berücksichtigt. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen Netto-Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf das Kurzarbeitergeld.
Achtung: Wer als Arbeitnehmer in seinem „Hauptarbeitsplatz“ in Kurzarbeit gegangen ist und (zeitlich) danach einen „Mini-Job“ antritt, muss sich (nach derzeit geltender Rechtslage) den Hinzuverdienst aus dem Mini-Job auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn der „Mini-Job“ bereits vor der Kurzarbeit bestanden hat.

3) Corona Soforthilfe für Kleinunternehmen und Selbständige

Kleinunternehmen mit wenigen oder keinen Beschäftigten haben in der Coronakrise häufig das Problem, dass durch die Schließung des Betriebs oder dem Wegfall/Ausbleiben von Aufträgen keine Einnahmen mehr generiert werden können, die Kosten (wie Mieten, Leasingraten, Kredittilgungen) aber weiterlaufen. Dieses Risiko ist von keiner der bisher geschilderten Maßnahmen abgedeckt. Daher hat sich der Bund als auch das Land Hessen entschlossen auch diesen Kleinunternehmen finanzielle Hilfe anzubieten. Dies erfolgt durch finanzielle Soforthilfen für diese Unternehmen. Voraussetzung für die Beantragung ist lediglich, daß ein Betrieb nach dem 11.März 2020 in wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus geraten ist. Dies ist durch eine „Eigenversicherung“ zu bestätigen.
Die Antragstellung in Hessen wird sowohl für den Bundes- als auch für den Landeszuschuss beim Regierungspräsidium in Kassel ab Montag den 30.März 2020 und ausschließlich per elelektronischem Antrag möglich sein. Die Zuschüsse gelten als Betriebseinnahmen und unterliegen somit - soweit Gewinne im Jahr 2020 entstehen - der Einkommen-/Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer.

Stand 26.03.2020 ist zu den Liquiditätszuschüssen folgendes bekannt:

Vom Bund erhalten Unternehmen die bis zu 5 Arbeitnehmer beschäftigen für bis zu drei Monate 9.000,- € Einmalzahlung und bei bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000,- €.
Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Bei „Überkompensation“ ist zurückzuzahlen.

Das Land Hessen hat zudem beschlossen einen einmaligen, nicht rückzahbaren Zuschuß für Unternehmen von bis zu 50 Mitarbeiter zu leisten. Der Zuschuß kann zusätzlich zum o.g. Bundeszuschuß und anderen Beihilfen beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Auch am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH können entsprechende Anträge stellen.
Den Zuschuß erhalten Unternehmen die bis zu 5 Arbeitnehmer beschäftigen in Höhe von 10.000,- €, bis zu 10 Arbeitnehmer in Höhe von 20.000,- € und bis zu 50 Arbeitnehmer in Höhe von 30.000,- € jeweils für drei Monate.

Auszubildende werden als Vollzeitkräfte angerechnet, Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die Art und Weise der Umrechnung ist derzeit (noch) nicht bekannt.

4) Liquidität durch Darlehensaufnahme

Sowohl der Bund (über die KfW-Bank) als auch das Land Hessen (über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen) bieten verschiedene Förderprodukte an, um auch kleine und mittelgroße Unternehmen bei Investitionen und für den Einsatz bei Betriebsmitteln zu unterstützen.
Einige Fördermöglichkeiten können auch zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen wegen des Coronavirus eingesetzt werden. Die Anträge sind (nach derzeitigem Rechtsstand) regelmäßig über Ihre Hausbank zu stellen. Dabei muss diese auch zu mindestens 10 % Ausfallhaftung übernehmen, was das Antragsverfahren in vielen Fällen m. E. problematisch und bürokratisch werden läßt. Dies zeigt sich bereits anhand der vorzulegenden Unterlagen im Rahmen der Antragstellung bei den Hausbanken:

  • eine kurze schriftliche Darstellung der Auswirkung der Pandemie auf Ihr Unternehmen abgeben
  • die letzten beiden Jahresabschlüsse/Einnahmenüberschussrechnungen
  • die Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 incl. der Summen- und Saldenliste mit Selbstauskunft
  • eine Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate und einen Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters/Eigentümers

5) Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde (hier Gesundheitsamt) verordnetem/r Tätigkeitsverbot oder Quarantäne. Dabei reicht eine entsprechende Maßnahme aufgrund Ansteckungsverdachts aus. Freiwillige Quarantäne berechtigt nicht zur Stellung eines Entschädigungsantrags. Auch von anderen Behörden angeordnete Betriebs- bzw.Geschäftsschließungen führen nicht zu Entschädigungen nach dem IfSG.
Entschädigungsberechtigt sind sowohl Selbständige und Freiberufler als auch der Arbeitgeber für seinen arbeitsverhinderten Arbeitnehmer (wenn und soweit gegen ihn direkt eine entsprechende Maßnahme verhängt wurde). Der Antrag ist vom Selbständigen oder Freiberufler selber und für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne bzw. dem Tätigkeitsverbot beim zuständigem Gesundheitsamt zu stellen.
Beim Arbeitnehmer wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls an den Arbeitgeber erstattet, der wie im Krankheitsfall üblich, die ersten sechs Wochen das Gehalt des Arbeitnehmers weiter zahlt. Ab der siebten Woche übernimmt die weitere Entschädigungszahlung das Gesundheitsamt in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer jedoch zeitgleich aufgrund einer anderen Ursache arbeitsunfähig erkrankt, erhält der Arbeitgeber keine Entschädigung nach dem IfSG. Stattdessen entsteht der übliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ab der siebten Woche Krankengeld.
Der von einer/m Quarantäne oder Tätigkeitsverbot betroffene Selbständige hat den Antrag mit dem Steuerbescheid des Vorjahres oder einer Bescheinigung seines Steuerberaters über das Vorjahreseinkommen und dem Bescheid vom Gesundheitsamt über das Tätigkeitsverbot beim Gesundheitsamt einzureichen. Die Höhe der Erstattung berechnet sich nach dem Vedienstausfall pro Monat. Dabei ist der ausgewiesene Gewinn des Vorjahres als maßgebliche Berechnungsgröße zugrunde zu legen. Daneben besteht die Möglickeit Aufwendungen für die private soziale Sicherung (Krankenkassen-, Rentenverrsicherungsbeiträge) und weiter laufende, nicht gedeckte Betriebsausgaben geltend zu machen (§ 56 Abs. 4 und 58 IfSG).

 

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