2. POSITIONSPAPIER zur Wiedereröffnung von Friseurbetrieben

Wir nehmen Bezug auf das Positionspapier des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV Friseurhandwerk) zur Wiedereröffnung von Friseurbetrieben vom 07.04.2020

Ausgehend von Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit des ZV Friseurhandwerk und unter aktueller Berücksichtigung einer Erörterung und Abstimmung von Fachleuten aus dem Bereich Prävention, Arbeitsmedizin und Gefahrstoffe/Toxikologie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bekräftigen wir die Annahme,

dass Friseurbetriebe unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus sicher betrieben werden können.

Insofern begrüßen wir das positive Signal zu einer Wiedereröffnung der Salons ab dem 4. Mai 2020, das die Bundesregierung gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder am 15. April 2020 vereinbart haben.

Wir gehen davon aus, dass im Friseurhandwerk kein außerordentliches oder spezifisches Infektionsrisiko vorliegt, das über das Ansteckungsrisiko der Allgemeinbevölkerung hinausgeht. Deshalb kann mit geeigneten Schutzmaßnahmen, die im Friseurhandwerk im Rahmen des Arbeitsschutzes, bestehender „Technischer Regeln“ und landesrechtlicher Hygiene-Verordnungen schon auf einem hohen Niveau und routinierter Anwendungspraxis beruhen, eine Ausübung des Friseurhandwerks und die Versorgung der Bevölkerung mit Friseurleistungen gerechtfertigt werden.

Wir gehen auch davon aus, dass Schutzmaßnahmen, wie sie im Gesundheitsdienst und medizinischem Bereich in Hinblick auf persönliche Schutzausrüstung und damit verbundene Anforderungsprofile und Zertifizierung einschließlich definierter Prozessabläufe notwendiger Standard sind, im Friseurhandwerk überzogen und überfordernd wären. Die im Weiteren dargestellten Schutzmaßnahmen und Empfehlungen sehen wir als Elemente und Ergänzungen des bestehenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie haben speziell das Ziel, das Infektionsrisiko gegenüber dem Corona-Virus ausreichend zu minimieren und ein risikobewusstes und risikovermeidendes Arbeiten in der Salonpraxis zu ermöglichen und zu gewährleisten. Gleichwohl steht der Schutz der Kunden, Mitarbeiter und Betriebsinhaber im Mittelpunkt der Überlegungen. Vor diesem Hintergrund schlagen wir diese Maßnahmen vor:

  1. Grundsätzlich müssen alle Schutzmaßnamen, die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) ergeben, auch im Betrieb umgesetzt werden.
  2. Schutzmasken - Nach den Vorgaben und Auswahlkriterien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA): https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/pdf/Schutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=12            ist weder eine Maske im Sinne einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) noch eines speziell zertifizierten Mundnasenschutzes (MSN) erforderlich, was auch die Beschaffungssituation positiv verändert.
    Das Tragen von, nach der Empfehlung der BAuA, geeigneten Masken – sowohl von Kunden wie Friseuren – ist während der Dienstleistungserbringung und unmittelbarem Kontakt im Salon erforderlich. Es handelt sich bei den in der Aufstellung der BAuA vorgesehenen Masken formal nicht um Atemschutzmasken, sondern um „hygienischen“ Atemschutz.
    Solche vorgesehenen „einfachen“ und beiderseitig getragenen Masken reduzieren die Aerosolimmission durch die Atemluft der Träger. Dadurch können vom Kunden neben angebotenen Einmalmasken ggf. auch selbst gefertigte Masken verwendet werden. Für den Friseur empfiehlt sich, einfache Papiermasken als Einmalmaterial oder als wieder „aufbereitbare“ Masken zu verwenden, die bei Durchfeuchtung gewechselt werden müssen. Abgelegte und nicht wiederverwertbare Masken sind in einem geschlossenen Abfallbehälter zu sammeln und über den Hausmüll zu entsorgen.
  3. Aus Sicht der arbeitsschutzrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Praxis sind die bestehenden Vorgaben zur Handhygiene, zum Hautschutz und zur Hautpflege im Friseurhandwerk eine gute Grundlage zur Ergänzung aufgrund spezieller Anforderungen der Haut- und Handdesinfektion. Handhygiene, Hautdesinfektion und Hautschutz müssen in einem ausgewogenen Verhältnis umgesetzt werden. Die Verwendung eines rückfettenden Händedesinfektionsmittels mit mindestens einer „begrenzt viruziden“ Wirkung ist ausreichend. Da das Corona-Virus sensibel auf fettlösende Substanzen reagiert, ist gründliches Händewaschen mit Seife regelmäßig erforderlich.
  4. Die bisherigen Vorgaben zur Gerätedesinfektion schaffen bereits einen hohen Schutz. Eine Desinfektion von Geräten nach Kontakt mit Blut oder Körpersekreten war bereits nach jeder Benutzung vorgeschrieben. Dies nach jeder Benutzung an einem Kunden zu tun, empfiehlt sich bei Scheren, Schneidewerkzeugen, Klipsen und Kämmen. Es sei denn, es erfolgt eine Einmalnutzung oder es werden mehrere vorgereinigte Sets für jeden neuen Kunden vorrätig gehalten und einzeln angewandt. Bürsten und Pinsel können nach jeder Benutzung mit Haushaltsreiniger in ausreichender Weise gereinigt werden.
    Föhne sollen wegen bestehender Brand- und Explosionsgefahr und dem Risiko eines elektrischen Schlages nicht mit alkoholischen Sprühdesinfektionsmittel behandelt werden. Deshalb sollten Griffe und Flächen von Föhnen mit Einmaltüchern und fettlösenden Reinigungsmitteln abgewischt werden.
  5. In Friseursalons als nichtmedizinischem Bereich ist eine einmalige Flächendesinfektion pro Tag auch weiterhin ausreichend. Eine Reinigung der Flächen mit Kundenkontakt (Sitz- und Auflageflächen) mit fettlösendem Haushaltsreiniger ist zwischen einem Kundenwechsel erforderlich. Zusätzliche Desinfektion ist nur bei Kontakt der Flächen aufgrund eines besonderen Ereignisses (z.B. Verletzung) mit Blut oder Körperflüssigkeit ggf. erforderlich.
  6. Weitere Schutzmaßnahmen:
    a. Da das Corona-Virus sensibel auf Reinigungsmittel reagiert, sollten Friseurleistungen nur an im Salon gewaschenen Haaren vorgenommen werden.
    b. Obwohl seitens der BGW-Experten der Infektionsweg über die Kleidung der Friseure als weniger wichtig eingeschätzt wird, können in diesem Bereich sinnvolle Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Einmalumhängen, Wasch- und Verwendungszyklen sowie des Waschens (bei mindestens 60 °) im Salon ergriffen werden. Eine spezielle Schutzkleidung im Salon ist nicht erforderlich.
    c. Generell ist auf eine ausreichende Lüftung mit möglichst hohem Luftwechsel zu achten. Die TRGS 530 „Friseurhandwerk“ nennt als Vorgabe zur Effektivität der Lüftung 100 m³/h je Friseurstuhl.
    d. Empfohlen wird auch, für Kunden die Möglichkeit zu schaffen, sich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.
  7. Für die Steuerung der Kundenpräsenz und Abstandsverteilung im Salon gibt es bisher keine Vorgaben. Dabei spielen die Flächenaufteilung und konkreten Gegebenheiten im Salon eine große Rolle. Überzogene und idealtypische Anforderungen können daran nicht gestellt werden, da gerade der besondere Schutzaufwand im Umgang mit den Kunden und die Straffung des Bedienungsablaufes die unkontrollierte Bewegungsmöglichkeit der Kunden anders als im Verkaufsbereich stark binden und reglementieren, so dass die Abstandhaltung untereinander besser gewährleistet werden kann.
  8. Beschäftigungsrestriktionen für Mitarbeiter
    a. Mitarbeiter, die sich krank fühlen oder Symptome einer Erkältungskrankheit aufweisen (Halsschmerzen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, trockener Husten), klären vorher telefonisch ab, ob sie zur Arbeit kommen oder vorsorglich zum Arzt gehen.
    b. Bei Fieber und Husten sowie einem Verdacht auf Covid-19 nicht zum Arzt gehen, sondern die Arztpraxis telefonisch kontaktieren.
    c. Für Schwangere kommt ein befristetes Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz in Betracht (siehe ländertypische Empfehlungen der staatlichen Mutterschutzbehörden).
  9. Praktische Umsetzungshilfen
    Die BGW wird die von ihr angebotenen Informationsmedien und Hilfestellungen für das Friseurhandwerk und die Beschäftigten in Friseursalons kurzfristig unter Beachtung der Notwendigkeiten der bestehenden Infektionslage ergänzen.

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