Schwanger in der Probezeit

Friseurinnen, die in der Probezeit schwanger werden, befürchten vielfach eine Kündigung. In den meisten Fällen ist diese Angst unbegründet.

Regelmäßig wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, das mit einer Probezeit von längstens sechs Monaten beginnt und nur dann endet, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten.
Das im Mutterschutzgesetz geregelte Kündigungsverbot gilt jedoch von Anfang an und ist auch unabhängig von der Betriebsgröße. Danach ist die Kündigung während der Schwangerschaft und in der Regel bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine Kündigung kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von der hierfür zuständigen Behörde, in Hessen dem Regierungspräsidium, zugelassen werden. Dieser Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit.


Ist das Probearbeitsverhältnis als wirksam befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden, das mit Ablauf der vereinbarten Vertragszeit ohne eine Kündigung automatisch endet, so kommt der Mitarbeiterin weder der allgemeine Kündigungsschutz noch der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz zu. Die Berufung auf die Befristung kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie allein wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft erfolgt.

 

 

 

 

 

 

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