Thema Nebenjob

Das waren noch nette Zeiten, als das Gehalt aus der Vollzeitstelle vollkommen ausreichte, um gut über die Runden zu kommen. Doch obwohl die Lebenshaltungskosten steigen, sind Lohnerhöhung weit nicht in Sicht. Kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer sich noch einen oder sogar mehrere Nebenjobs suchen. Aber ist es eigentlich erlaubt, neben der Vollzeitstelle noch einem Nebenjob nachzugehen? Erfahren Sie, worauf es zu achten gilt, um beim jobben nicht den Hauptjob zu riskieren...

Kaum Geld trotz Arbeit

Bei vielen Berufstätigen reicht das Einkommen aus dem Hauptjob hinten und vorne nicht aus, und das, obwohl gespart wird, wo es nur geht. Kein Wunder, dass Nebenjobs, die außerhalb der Kernarbeitszeiten liegen, also z.B. am frühen Morgen, abends oder am Wochenende, heiß begehrt sind, um damit das Haushaltsbudget aufzustocken.

 


Was bei Nebenjobs steuerlich zu beachten ist

Besonders sogenannte 400-Euro-Jobs sind beliebt, weil der volle Betrag ausgezahlt und nicht auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet wird. Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von derzeit 28 Prozent des Verdienstes. Aber Vorsicht, liegt der Betrag nur einen Cent über den 400 Euro, gilt diese Regelung nicht mehr. Sie können übrigens auch mehrere Nebenjobs gleichzeitig haben. Kommen Sie mit allen Jobs zusammen nicht über die 400-Euro-Grenze, bleibt der gesamte Betrag weiterhin steuer- und abgabenfrei.

 

Nebenjob trotz Hauptjob - darauf sollten Sie achten

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, neben dem Hauptjob noch einen Nebenjob auszuführen. Was Sie in Ihrer Freizeit machen, also nach Feierabend in Ihrem eigentlichen Hauptjob, ist ganz allein Ihre Sache und darf kein Kündigungsgrund sein, geschweige denn untersagt werden. Sie müssen sich den Nebenjob auch nicht immer vom Arbeitgeber genehmigen lassen.



Einschränkungen beachten

Der Arbeitgeber kann jedoch, z.B. im Arbeitsvertrag, verlangen, darüber informiert zu werden, wenn Sie neben dem Hauptjob noch einer weiteren Tätigkeit nachgehen. Gleiches gilt für alle, die nebenberuflich auf selbständiger Basis noch ein paar Euro hinzuverdienen. Verbieten darf der Arbeitnehmer den Nebenjob nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen.

 

 Wann darf der Arbeitnehmer den Nebenjob verbieten?

Der Arbeitnehmer darf Ihnen untersagen, einen Nebenjob auszuführen, wenn

- dadurch Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptjob enorm eingeschränkt wird, Sie also z.B. jeden Tag durch nächtliches Taxifahren so übermüdet sind, dass Sie kaum noch die Augen aufbekommen oder im Hauptjob keinen klaren Gedanken mehr fassen können.
- Sie für Konkurrenz-Unternehmen arbeiten, d.h. den gleichen Job, den Sie im Hauptjob ausüben, nebenberuflich bei der Konkurrenz machen.
- Sie sich nebenberuflich im selben Sektor wie Ihr Chef selbständig machen und die selbe Dienstleistung anbieten.
- Sie während der Urlaubszeit vom Hauptjob fleißig Ihrem Nebenjob nachgehen. Laut Bundesurlaubsgesetz dient diese Zeit nämlich ausschließlich zur Erholung. Arbeiten Sie trotzdem, ist das „eine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht".
- Ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden Woche überschreitet und die Erholungsphasen nicht eingehalten werden, inklusive Überstunden.
- Sie im Nebenjob illegalen Tätigkeiten oder Schwarzarbeit nachgehen.

 

Den Hauptarbeitgeber informieren
Obwohl der Arbeitgeber Ihnen den Nebenjob nicht verbieten kann, so lange nicht oben genannte Voraussetzungen gegeben sind, empfiehlt es sich, ihn über den Nebenjob zu informieren. Schnell kann es sonst zu Missverständnissen kommen, wenn er zufällig von Ihrer Nebentätigkeit erfährt. Es wäre doch schade, wenn die Stimmung zwischen Ihnen und Ihrem Chef so stark darunter leidet, dass der Hauptjob zur unerträglichen Belastung, anstatt zur finanziellen Haupteinnahmequelle wird. Mit einem 400-Euro-Job allein kommt man nämlich selten über die Runden.

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