Positionspapier Friseurhandwerk

Passgenaue und effiziente Hilfsmaßnahmen nach zweitem Friseur-Lockdown dringend erforderlich

Trotz seiner wichtigen Aufgabenstellung in der alltagsbezogenen Grundversorgung der Bevölkerung durch das Friseurhandwerk wurden die Friseurbetriebe in den zweiten Lockdown einbezogen. Angesichts der richtungsweisenden branchenspezifischen und berufsgenossenschaftlichen Hygieneund Arbeitsschutzkonzepte

– SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

und branchenspezifischer Anwendungstools mit guter Umsetzungspraxis und darstellbar erfolgreichen Infektionsprophylaxe im Friseurhandwerk sowie einer breit angelegten Informationskampagne des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks und des Industrieverbandes Körperpflege und Waschmittel


– #friseuregegegcorona  –

ist diese Maßnahmen unverständlich, ungeeignet und unverhältnismäßig. Dies umso mehr, als bereits im Bereich regionaler Allgemeinverfügungen und Landesverordnungen getroffene Einschränkungen und Kontaktreduzierungen Friseurleistungen davon abweichend in ihrer sozialhygienischen Versorgungsfunktion ausdrücklich als zulässig garantiert haben.


Dieser zweite Lockdown und die damit verbundenen Umsatzeinbrüche im Weihnachtsgeschäft führt endgültig zu einer Existenzbedrohung vieler Friseurbetriebe. Bereits davor war die Ertragslage durch die Folgen des ersten Lockdowns und durch für den Infektionsschutz erforderliche Investitionen stark beeinträchtigt. Anders als in größeren Unternehmens- und Vertriebsstrukturen haben beschäftigungssichernde Maßnahmen und steuerliche Entlastungen kaum Effekte bei der Kompensation von Umsatzausfall. Damit können keine Mietzahlungen, Betriebskosten und Unternehmereinkommen erwirtschaftet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Ertragsrückgang wegen hygienebedingt zeitintensiverer Arbeitsprozesse und Abwanderung von Nachfragepotentialen in marginale Angebotsstrukturen im Bereich Reisegewerbe und Schwarzarbeit. Dort werden auch keine Abgaben und Steuern generiert.


Die aktuelle Schließung der Friseurbetriebe wirkt als regelrechte Konjunkturförderung für diese weitgehend steuer- und abgabenfreien Bereiche, in denen Hygienekonzepte und Arbeitsschutzmaßnahmen, die auch einen Kunden- und Infektionsschutz bewirken, keine Rolle spielen. Dieser Bereich ist de facto jeder Kontrolle und Nachverfolgung von Infektionsketten entzogen.

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Schließung der Friseurbetriebe angesichts der allgemeinen Dienstleistungszahlen und durchgeregelten Terminvereinbarungen tatsächlich zu einer relevanten Vermeidung von allgemeinen Kontakten führt. Das kann noch weniger angenommen werden, wenn erst eine regelrechte Nachfrageverdichtung ausgelöst wird und dann eine Nachfrageverlagerung in „private“ Bereiche und illegale Betätigung stattfindet.

Dies ist so schnell wie möglich zu korrigieren und darf keinesfalls über den 10. Januar 2020 hinaus fortgesetzt werden. Es stellt sich aber auch die Frage, wie die Betriebe, die große Anstrengungen unternommen haben und einen hohen Hygienestandard garantieren sowie spezifische Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen als „Nichtstörer“ für die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch den Lockdown entschädigt werden.

 

Das Friseurhandwerk fordert deshalb:

1. Die Überbrückungshilfe III ist passgenau zu gestalten. Sie ist tatsächlich auch „schnell und unbürokratisch“ zu gewähren. Die ist Berechnung der Entschädigungsleistung ist wegen der zeitlichen Umstände des Lockdowns auf eine wöchentliche Berechnungsbasis umzustellen.

Deshalb ist es vor allem notwendig, die beschlossene Überbrückungshilfe III der Bundesregierung nicht nur auf den Dezember 2020 vorzuziehen, sondern vor allem an die Erfordernisse des Friseurhandwerks anzupassen. Das Friseurhandwerk fordert deshalb bei den Überbrückungshilfen III eine Bewertung auf Wochenbasis. Nur so wird die tatsächliche Umsatzsituation in den Salons erfasst. Es bedarf in diesem Zusammenhang einer zeitnahen und unbürokratischen Gewährung von Abschlagszahlen zum Liquiditätserhalt aller und zur Insolvenzvermeidung vieler Betriebe. Auch die damit verbundenen sozialen Folgekosten gilt es zu vermeiden.


2. Das Friseurhandwerk muss in der Lage bleiben, trotz der negativen Auswirkungen der CoronaPandemie, seine ambitionierte Berufsausbildung aufrecht zu erhalten.


Mit über 20.000 Auszubildenden leisten die Betriebe des Friseurhandwerks einen wesentlichen Beitrag im Wirtschaftssektor Handwerk. Dies gilt insbesondere für die Integrationsleistung des Friseurhandwerks – für junge Menschen mit Migrationshintergrund und Geflüchtete gleichermaßen.


Angesichts der Belastungen durch die Pandemie und den jetzt erfolgten Lockdown können viele Ausbildungsbetriebe im Friseurhandwerk ihrem Selbstverständnis als Ausbilder und Chancengeber für junge Menschen nicht mehr nachkommen.


Die aktuellen Hilfen im Ausbildungssektor decken sich nicht mit den Erfordernissen der Praxis und müssen nachgebessert werden. Notwendig ist eine Unterstützung der Ausbilder durch eine nachhaltige Bezuschussung der Ausbildung, zum Beispiel durch eine Gleichstellung von beruflicher und akademischer Ausbildung bei der Krankenversicherung. Ebenfalls notwendig sind Unterstützungsmaßnahmen für Auszubildende analog zum Kurzarbeitergeld.


3. Erneut müssen die steuerlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung personalintensiver Friseurleistungen überprüft werden, um sicherzustellen, dass Wettbewerbsverzerrungen zugunsten marginaler Kleinststrukturen und Formen der Schwarzarbeit beendet werden. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Alltagsgüter und besondere Leistungen mit sozial-hygienischer Grundversorgungsqualität ist dafür ein geeignetes Instrument. Dadurch würden die Friseurbetriebe für einen Neubeginn nach der Corona-Krise in erforderlicher Weise entlastet.

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