Bei Impressum Fehlern drohen Abmahnungen

von Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Fehlendes Impressum und Fehlern

So vermeidet man Abmahnungen

Jeder Onlinehändler ist verpflichtet, eine ausführliche Anbieterkennzeichnung bereitzuhalten. Diese dient dazu, den Verbraucher darüber zu informieren, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Fehlen in dieser Anbieterkennzeichnung Angaben, kann dies abgemahnt werden. Das LG Hamburg hat entschieden, dass das Fehlen der Angabe des Vertretungsberechtigten sowie der Handelsregisterdaten (Registergericht und Registernummer) einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

 

Kein Geschäftsführer genannt

Die Antragsgegnerin bot Serviceleistungen rund um den Innenausbau von Räumen, insbesondere den Ladenausbau an. Sie betrieb eine eigene Website. In deren Impressum fanden sich jedoch weder Angaben hinsichtlich des Vertretungsberechtigten, des Handelsregisters noch zu der entsprechenden Handelsregisternummer. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, wogegen die Antragsgegnerin Widerspruch einlegte. Sie verteidigte sich mit dem Argument, dass ihre Website nur eine Werbeseite sei und deswegen gar kein Telemedium im Sinne des § 2 Abs. 1 TMG. Und selbst wenn man etwas anderes annehmen sollte, würde lediglich ein Bagatellverstoß vorliegen. Das LG Hamburg folgte der Argumentation der Antragsgegnerin jedoch nicht und bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung. Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch die Werbeseite als Telemedium zu qualifizieren ist und daher auch hier die Impressumspflichten aus § 5 TMG greifen, sodass die Antragsgegnerin (eine GmbH) auch Angaben zu dem Vertretungsberechtigten sowie dem Handelsregister nebst zugehöriger Nummer bereithalten musste.

 

 Verstoß gegen Impressumspflichten ist keine Bagatelle

Das Weglassen dieser Angaben sei auch kein Bagatellverstoß. Die Informationspflichten aus § 5 TMG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG, entschied das Gericht und schloss sich somit unter anderem der Meinung des OLG Hamm an. Als wesentlich gelten im Sinne dieser Vorschrift Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Hierzu zählen auch die Pflichten aus § 5 TMG, welche der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie dienen.

 

Unser Tipp für Shopbetreiber

Im Impressum sind unbedingt alle Angaben vorzuhalten, die § 5 TMG nennt. Dazu gehören auch der Vertretungsberechtigte sowie die Handelsregisterdaten. Beim Vertretungsberechtigten muss beachtet werden, dass Vor- und Nachname vollständig ausgeschrieben sind. Aber auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer muss, sofern vorhanden, genannt werden. Außerdem muss eine ladungsfähige Anschrift (Postfachadresse genügt nicht!), eine e-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme, in der Regel eine Telefonnummer, genannt werden. Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder der zuständigen Behörden.

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